Satzung des Vereins „Bürgergemeinschaft Königsmoos“
§ 1 Name, Sitz
      und   Zielsetzung
      des Vereins
1. Der Verein „ (Abkürzung BGK)“ ist eine Vereinigung parteipolitisch
    ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in
    der Gemeinde Königsmoos zu betreibende Kommunalpolitik, zum
    Besten der Bürgerschaft, einzuwirken.
 

2. Deshalb beteiligt sich die Bürgergemeinschaft Königsmoos der
    Gemeinde Königsmoos an den Wahlen zum Gemeinderat
    und deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie tritt insoweit als
    überparteiliche freie Wählergruppe im Sinne des
    Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen
    Bürgergemeinschaft Königsmoos im nachfolgenden Text
    als BGK e. V. bezeichnet, auf.

 

3. Der Verein Bürgergemeinschaft Königsmoos (BGK) soll in das
    Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz
    in Königsmoos. Er führt dann den Zusatz e. V.

 

    Anmerkung: Der Verein ist mittlerweile eingetragen;

                       Registergericht*: Amtsgericht Ingolstadt
                       Registernummer*: VR 10740

 

 

 § 2 Zweck

 

 1. Zweck und Aufgabe des Vereins BGK e. V. besteht darin,
     den Bürgern der Gemeinde Königsmoos eine Organisationsform
     zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in
     Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und darüber
     mitzubestimmen.

   2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen
     kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu
     benennen und zu fördern, die in den betreffenden
     Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem
     Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der
     Gemeinde Königsmoos und deren Bürger entscheiden.
   3. Der Verein BGK e. V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten
     Vereinigung beitreten.
   4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
 

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige
    Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
    Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine
    sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 

 

 1. Der Eintritt in die BGK e. V. erfolgt durch schriftliche
     Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit voraus. Die
     Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch die Vorstandschaft
     (§ 4) wirksam. Jedem Mitglied ist der Austritt aus dem Verein
     freigestellt; er ist durch schriftliche Austrittserklärung
     gegenüber dem Vorstand (§ 5) vorzunehmen und wird mit Zugang
     wirksam;

   2. Die Vorstandschaft (§ 4) kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein
     Mitglied ausschließen, wenn es gegen die §§ 1, 2 aufgeführten
     Grundsätze verstößt.
     Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang
     wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von
     zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die
     Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
§ 4 Vorstandschaft

 

 

 

Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister
Beisitzer
Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung
anlässlich der Wahl festgelegt.

 § 5 Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende,
die im Rahmen der Einzelvertretungsbefugnis den Verein gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf
jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag
kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn, dass auch nur ein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als nur einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung 

 

1. In jedem Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) findet mindestens eine
   Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch
   den Vorstand 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung
   schriftlich einzuladen sind.

   2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich
    einzuberufen, wenn der Bestand der BGK e. V. gefährdet ist oder
    dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist
    ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3
    der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienen
    Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die
    Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime
    Abstimmung, wobei § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 2 unberührt bleiben.
  4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden
    und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen
    Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen,
    was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung
    teilgenommen haben.
 

5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei
    Jahren Revisoren, die jährlich die Kassenprüfung (§ 9) vornehmen
    und der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu
    berichten haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die
    Entlastung der Vorstandschaft, über die des Schatzmeisters (§ 9)
    nach Anhörung der Revisoren (§ 7 Abs. 5 Satz 1).

§ 8 Beiträge Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters

 

Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen.

§ 10 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.

§ 11 Auflösung

 

 

 

 

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so
    bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder unter
    der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der BGK e. V. bei
    der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) auf
    einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden
    sind.

 

2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Königsmoos zu.
    Die Gemeinde Königsmoos muss es aber unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne der Satzung
    verwenden.

 

Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt.

 

Satzung errichtet am:

Königsmoos, 15. Dezember 1995

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
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