Satzung des Vereins „Bürgergemeinschaft Königsmoos“ | |
§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Vereins |
1. Der Verein „ (Abkürzung BGK)“ ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Königsmoos zu betreibende Kommunalpolitik, zum Besten der Bürgerschaft, einzuwirken. |
2. Deshalb beteiligt sich die Bürgergemeinschaft Königsmoos der |
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3. Der Verein Bürgergemeinschaft Königsmoos (BGK) soll in das
Anmerkung: Der Verein ist mittlerweile eingetragen; Registergericht*: Amtsgericht Ingolstadt
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§ 2 Zweck |
1. Zweck und Aufgabe des Vereins BGK e. V. besteht darin, |
2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Königsmoos und deren Bürger entscheiden. |
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3. Der Verein BGK e. V. kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten. |
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4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. |
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5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
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§ 3 Mitgliedschaft |
1. Der Eintritt in die BGK e. V. erfolgt durch schriftliche |
2. Die Vorstandschaft (§ 4) kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die §§ 1, 2 aufgeführten Grundsätze verstößt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich verlangen, dass über den Ausschluss die Mitgliederversammlung entscheidet. |
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3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes. | |
§ 4 Vorstandschaft |
Die ehrenamtliche Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem: |
§ 5 Vorstand |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, |
§ 6 Wahl der Vorstandschaft |
Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung (§ 7) auf |
§ 7 Mitgliederversammlung |
1. In jedem Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) findet mindestens eine |
2. Eine Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand der BGK e. V. gefährdet ist oder dessen Zielsetzung und Zweck geändert werden sollen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. |
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3. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung, wobei § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 2 unberührt bleiben. |
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4. Über die gefassten Beschlüsse ist eine von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, was voraussetzt, dass die Unterzeichnenden an der Versammlung teilgenommen haben. |
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5. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei |
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§ 8 Beiträge | Der Verein erhebt zur Deckung seines finanziellen Aufwandes und zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jeweilige Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten. |
§ 9 Aufgaben des Schatzmeisters |
Der Schatzmeister hat über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und mindestens einmal jährlich in einer Mitgliederversammlung darüber Rechnung zu legen. |
§ 10 Satzungsänderungen |
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen. |
§ 11 Auflösung |
1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so |
2. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. |
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3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen |
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Zur Vereinfachung der Schreibweise wurde die maskuline Form gewählt. |
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Satzung errichtet am: Königsmoos, 15. Dezember 1995 |